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Hier finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Steuern. Unser Tipp: Bei Ihrem Finanzamt erhalten Sie einen detaillierten Steuerleitfaden für Betriebsgründer. |
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
Ob Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu bezahlen ist, hängt von der gewählten Rechtsform Ihres Unternehmens ab. Basis für die Besteuerung bilden Ihre Aufzeichnungen (Buchhaltung).
Körperschaftsteuer
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) unterliegen so wie andere juristische Personen (Aktiengesellschaften, Vereine, Genossenschaften) der Körperschaftsteuer (KSt). Die Körperschaftsteuer beträgt 25 Prozent vom steuerpflichtigen Einkommen, unabhängig von dessen Höhe. Im Gegensatz zur Einkommensteuer handelt es sich um einen linearen Steuertarif.
Unabhängig vom Ergebnis ist eine so genannte Mindestkörperschaftsteuer zu bezahlen. Diese beträgt für GmbHs 1.750 EUR, für Aktiengesellschaften 3.500 EUR pro Jahr. Im ersten Jahr des Bestehens sind lediglich 1.092 EUR zu zahlen. Die Körperschaftsteuer ist zu je einem Viertel am 15. 02., 15. 05., 15. 08. und 15. 11 zu entrichten.
Verbleiben die Gewinne in der Körperschaft, fällt nur die 25%ige KSt an. Wird ein Teil oder der gesamte Gewinn ausgeschüttet, ist vom Ausschüttungsbetrag eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Im Falle einer Gewinnausschüttung resultiert daraus eine Steuerbelastung von insgesamt 43,75 Prozent.
Einkommensteuer
Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterliegen als solche weder der Körperschafts- noch der Einkommensteuer. Die Einzelunternehmer oder Gesellschafter müssen Ihre gesamten steuerpflichtigen Einkünfte persönlich der Einkommensteuer unterwerfen. Die Einkommensteuer ist im Gegensatz zur Körperschaftssteuer progressiv.
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Einkommen in EUR |
Einkommensteuer in EUR |
Ø Steuersatz | Grenzsteuersatz | |
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geringer als 10.000 |
0 |
0% |
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10.000 - 25.000 |
(Einkommen - 10.000) x 5.750 ÷ 15.000 |
- |
38,333% |
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25.000 |
5.750 |
23% |
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25.000 - 51.000 |
5.750 + (Einkommen - 25.000) x 11.335 |
- |
43,596% |
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51.000 |
17.085 |
33,5% |
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mehr als 51.000 |
17.085 + (Einkommen - 51.000) x 0,5 |
- |
50% |
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Umsatzsteuer
Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und Leistungen, die Sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen Ihres Unternehmens ausführen. Von der Umsatzsteuer belastet wird nur der Letztverbraucher - Ihr Kunde. Steuerschuldner sind jedoch Sie, der Unternehmer, dem auch das Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. Vorsteuer ist jene Umsatzsteuer, die von einem anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wird. Die Differenz zwischen der geschuldeten Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuer ist die Umsatzsteuer-Zahllast, die Sie an das Finanzamt abführen müssen.
Grundsätzlich müssen Sie jeden Inlandsumsatz mit Umsatzsteuer fakturieren, wobei am häufigsten der allgemeine Steuersatz von 20% und der ermäßigte Steuersatz von 10% zur Anwendung kommen.
Dienstnehmerbezogene Abgaben der Dienstgeber
Sollten Sie Dienstnehmer beschäftigen, fallen zusätzliche Steuern bzw. Abgaben an:
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Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (4,5% der Bruttolohnsumme)
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (zwischen 0,45% und 0,53% der Bruttolohnsumme)
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Kommunalsteuer (3% der Bemessungsgrundlage)
Im Rahmen von Betriebsneugründungen haben Sie Anspruch auf verschiedene Abgabenbefreiungen, darunter z. B. bestimmte Lohnabgaben, Bundesverwaltungsabgaben, Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch




